Coronavirus

Aktuelle Information für Parkplatzservice Laabs Kunden

Es sollte ein schöner, erholsamer Urlaub werden, doch das unsichtbare Corona Virus machte dem einen Strich durch die Rechnung. Was passiert, wenn man plötzlich seinen Urlaub in Quarantäne verbringen muss oder gar nicht erst seine Reise antritt? Wer kommt für Aufenthalt, Rückflug und zusätzliche Parkplatzkosten auf und welche Regeln gelten schließlich für die Arbeit?

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Zwangsaufenthalt

Was einen Zwangsaufenthalt aufgrund von Quarantäne betrifft, ist leider noch nicht genau geklärt, wer in dieser Situation in die Pflicht genommen wird. Allerdings gibt es einige wichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Urlauber nicht oder nicht vollständig in dieser Situation für seine Kosten aufkommen muss. Ein wichtiges Kriterium ist zudem, ob es sich um eine Individualreise oder eine Pauschalreise handelt.

Was bei Pauschalreisen gilt

Ist der Urlaub noch im gebuchten Zeitraum, kann es sein, dass Urlauber hier eine Minderung des Preises vom Veranstalter verlangen. Die Quarantäne kann man als einen Reisemangel bezeichnen und der Urlauber müsste dem Veranstalter direkt und vor Ort Bescheid sagen, dass er “rausgeholt” werden möchte. Sehr wahrscheinlich ist das allerdings nicht möglich und der Veranstalter muss in diesem Fall Ersatz leisten. Gegebenenfalls kann der Veranstalter diese Kosten ersetzen lassen, wie etwa von den Behörden, welche die Quarantäne anordnen.

Wenn es um den Rückflug geht, gilt § 651q BGB. Hier ist der Reiseveranstalter um Beistand verpflichtet. Dieser muss auch dafür Sorge tragen, dass der Urlauber wieder sicher seine Reise antreten kann, indem etwa alternative Rückflüge organisiert werden können.

Noch nicht ganz geklärt ist, was passiert, wenn der Urlaub zu Ende ist und der Urlauber aufgrund der Quarantäne noch weiter “festsitzt”, denn dazu gibt es noch keine gerichtlichen Entscheidungen. Wenn der Urlauber sich allerdings noch weiterhin im Hotel befindet und das Hotel Kostenforderungen stellt, so sollte man diese nicht zahlen, sondern auf die Behörden verweisen, welche die Quarantäne angeordnet haben. Im konkreten Fall wäre das der Staat.

Was bei Individualreisen gilt

Wurde eine Individualreise gebucht, stehen die Chancen leider etwas schlechter, denn in diesem Fall greift das angeführte Reiserecht nicht. Allerdings hat der Betreiber des Hotels das Recht, Ansprüche auf Entschädigung auszusprechen und zwar an die Behörde, welche die Quarantäne verordnet hat. Deshalb darf das Hotel diese Entschädigung nicht beim Gast einfordern. Wenn hingegen der Reisende aufgrund der Quarantäne nicht seinen Flug wahrnehmen kann, dann muss er in diesem Fall auf die Kulanz der Fluglinie hoffen. Bei Zweifel muss der Gast die Kosten für einen neuen Flug selbst tragen.

Was sieht das Arbeitsrecht vor?

Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Quarantäne nicht rechtzeitig an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, gilt folgende Regelung: Bei Krankheits und Arbeitsunfähigkeit bekommt man im Normalfall eine Lohnfortzahlung. Wird von den Behörden eine Quarantäne angeordnet, dann besteht allerdings kein Anspruch darauf. Stattdessen erhält man vom Staat eine Entschädigungszahlung, welcher der Arbeitgeber zwar auszahlt, diese dann allerdings wieder vom Gesundheitsamt erstattet bekommt. Diese Regelung gilt laut § 56 Abs. 1 IfSG. In den ersten sechs Wochen entspricht diese Zahlung der Höhe des Verdienstausfalles (§ 56 Abs. 2 IfSG).

Ab der siebten Woche beträgt das Krankengeld 70% des Bruttoverdienstes, jedoch nicht mehr als 90% des Nettogehalts.

Da in der Quarantäne die Regeln für einen Krankheitsfall greifen, wird die erzwungene Verlängerung des Urlaubs vom Arbeitgeber nicht an den Jahresurlaub angerechnet und der Arbeitnehmer gilt in diesem Fall als “krank”.

Die Gesetze gelten allerdings nur, wenn die Quarantäne in Deutschland von den entsprechenden Behörden verordnet werden und wenn der Arbeitnehmer im Inland seine Arbeit nicht erreichen kann.

Befindet sich der Arbeitnehmer im Ausland, dann trägt er das Risiko und hat keinen Anspruch auf Geld, wenn er nicht rechtzeitig wieder seinen Arbeitsplatz erreicht. Es bleibt zu erwähnen, dass es Urteile diesbezüglich nicht gibt. Ob es im Falle einer Auslandsquarantäne unverschuldet zu ähnlichen Regelungen kommt, bleibt abzuwarten.

Stornierungskosten / ungewollt länger parken

Als Parkplatzservice Laabs Kunde können Sie selbstverständlich ohne weitere Kosten zu befürchten, stornieren. Sollten Sie nicht zur vereinbarten Zeit zurück reisen, fallen Kosten in höhe von etwa 3 Euro am Tag an. Selbstverständlich bekommen Sie eine Bescheinigung von uns, mit der Sie ganz bequem ihre Kosten einfordern können.

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